Was tut eine Familienpflegerin / Haushaltshilfe?
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Eine Familienpflegerin / Haushaltshilfe unterstützt Familien, wenn
die Mutter (bzw. der haushaltsführende Elternteil) aus gesundheitlichen oder anderen
zwingenden Gründen ausfällt, indem sie vorübergehend in der Häuslichkeit der Familie die
Betreuung und Versorgung der Kinder übernimmt und den Haushalt führt.
Einsatzgründe können sein: - Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
- langwierige, schwere
Erkrankungen, auch zu Hause
- Vermeidung und Verkürzung von Krankenhausaufenthalt
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Risikoschwangerschaft und Entbindung
- Überforderung in Familien mit schwerkranken und
behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
- Besondere Belastung eines Elternteils, z.B.
bei Alleinerziehenden
- Verlust eines Elternteils
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Familienpflegerin im Einsatz
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Wie sieht die Betreuung der Kinder und des Haushalts aus?
- Kinder und Jugendliche werden versorgt, betreut und pädagogisch begleitet
- Säuglinge, Kleinkinder und Behinderte werden gepflegt und versorgt
- der Haushalt
wird weitergeführt, z.B. Einkauf, Kochen, Wäschepflege
- Entlastung und Unterstützung der
Mutter im Haushalt bei Überforderung
- Unterstützung der Familie bei der
Kontaktaufnahme mit Beratungsdiensten und sozialen Institutionen (z.B. Kindergarten,
Erziehungsberatung)
Gesetzliche Grundlagen
- Gewährung von "Haushaltshilfe" durch Krankenkassen wegen Erkrankung (§ 38 SGB V)
oder wegen Schwangerschaft und Entbindung (§ 195/199 RVO)
- Betreuung und Versorgung eines
Kindes in Notsituationen nach Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 20 SGB VIII)
Gewährung von "Haushaltshilfe" durch Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger
(§ 38 SGB V u.a.)
Voraussetzungen dafür sind: - wegen Krankenhausbehandlung
oder Kur ist die Mutter abwesend, daher ist die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
- und
- im Haushalt lebt ein Kind, das unter 12 (bei AOK 14) Jahren alt oder das
behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(Pflichtleistung der Kassen)
Darüber hinaus kann die Satzung der
einzelnen Krankenkassen "Haushaltshilfe" auch in anderen Fällen gewähren:- z.B. Mutter ist
ambulant krank zu Hause - also kein stationärer Aufenthalt
(freiwillige Leistung der
Kassen)
Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz (§ 20 KJHG)
Voraussetzungen dafür sind: - Die Hilfe ist
erforderlich, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
- Der Elternteil, der die überwiegende
Betreuung des Kindes übernommen hat, fällt aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus.
- Mindestens 1 Kind unter 14 Jahren lebt im Haushalt.
Andere zwingende Gründe können z.B. sein:- Krankenkasse übernimmt nicht (mehr) die Kosten
- alleinerziehende Studentin absolviert ihre Abschlussprüfungen, Kind erkrankt
- alleinerziehender Vater ist in Umschulungsmaßnahme, kleine Tochter darf wegen Erkrankung nicht
in Kindertagesstätte
- Mutter von drei kleinen Kindern ist aufgrund von Überlastung
suizidgefährdet.
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